Freitag, 3. August 2007
Bei der Anlageberatung auf die Zulassung achten
Konnten Anlageberater ihren Kunden bis vor kurzem noch ohne aufsichtsrechtliche Zulassung Empfehlungen abgeben, so ist seit kurzem für alle persönlichen Empfehlungen an Kunden, die auf den Kauf bestimmter Produkte abzielen, eine Zulassung nach § 32 Kreditwesengesetz (Kreditwesengesetz) erforderlich. Unter solche zulassungspflichtigen Geschäfte fallen alle Beratungen zu Einzeltiteln oder zu einem vorhandenen Depot des Kunden, die mit der Absicht erfolgen, bestimmte Finanzprodukte zu kaufen, zu verkaufen oder abzuschließen. Gibt der Berater hingegen nur allgemeine Empfehlungen – etwa zur Anlagestrategie oder zum Verhalten in bestimmten Lebensabschnitten – ab, so stellen diese Empfehlungen keine aufsichtspflichtige Beratung dar. Hat ein Berater keine Erlaubnis nach § 32 KWG, so können sich Haftungsansprüche wie folgt ergeben: der Kunde ist bei einem Schaden so zu stellen, wie er ohne die nicht zugelassene Beratung stehen würde und entstandene Vermögensschäden sowie entgangene Renditen sind ihm zu ersetzen. Dies ist in § 823 II BGB in Verbindung mit dem § 32 KWG geregelt und soll den Anleger vor Falschberatung schützen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den beworbenen bzw. empfohlenen Produkten um geschlossene Fonds, Aktien oder ein Zertifikat handelt.

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